Campingplatzordnung

Campingplatzordnung

Diese Campingplatzordnung ist Bestandteil des Mietvertrages. Sie dient der Aufrechterhaltung von Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit und damit allen Campern. Sie soll einen geordneten Ablauf des Campens gewährleisten und ist für jeden Camper und alle Besucher verbindlich. Mit Betreten des Campingplatzes werden die Bedingungen dieser Campingplatzordnung anerkannt. Die Beauftragten der Interessengemeinschaft Zeltplätze Bever-Talsperre e. V. (IGZ) üben gegenüber allen Campern das Hausrecht aus. Die Benutzer des Campingparks Bever-Talsperre haben ihren Anordnungen Folge zu leisten.


Umfang der Benutzung

Alle Anlagen und Einrichtungen des Campingparks Bever-Talsperre sind pfleglich zu behandeln. Jeder Wohnwagenstellplatz und Fahrzeug-Abstellplatz sind vom Mieter laufend in Ordnung zu halten. Dieser touristische Campingplatz ist keine Wohnanlage. Ein Hauptwohnsitz ist nachzuweisen. Die Vermietung von Dauerstellplätzen erfolgt an Personen ab 18 Jahre. Die Campinggebühren sind im Voraus zu entrichten. Zugewiesene Stellplätze dürfen nur mit Zustimmung der örtlichen Platzleitung gewechselt werden. Die Aufsicht über den Campingpark Bever-Talsperre führen die Beauftragten der IGZ. Diese haben die Aufgabe, für Sauberkeit, Sicherheit und Ordnung zu sorgen. Die Beauftragten der IGZ sind befugt, bei wesentlichen und/oder wiederholten Verstößen gegen die Campingplatzordnung das Verlassen des Campingplatzes zu verlangen und         - wenn nötig - die Ausführung durch die zuständige Dienststelle der Polizei zu erwirken. In Ausübung dieses Hausrechts darf auch die Aufnahme von Personen verweigert werden bzw. Personen dürfen des Platzes verwiesen werden, wenn dies´ zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf dem Campingplatz und im Interesse der Gäste erforderlich erscheint. Camper und Gäste, die in grober Weise oder wiederholt gegen diese Campingplatzordnung verstoßen, erhalten einen dauerhaften Platzverweis.


Fahrzeuge

Der Campingpark Bever-Talsperre ist ein verkehrsberuhigter Bereich. Es gilt überall Schrittgeschwindigkeit. Zufahrt haben nur gemeldete Fahrzeuge oder motorisierte Zweiräder mit einer gültigen Parkplakette der IGZ. Diese ist ab Einfahrt bis Ausfahrt gut sichtbar im Bereich der Windschutzscheibe anzubringen bzw. auszulegen. Ohne eine gültige Parkplakette der IGZ wird de Zufahrt verweigert bzw. innerhalb des Campingplatzes kostenpflichtig abgeschleppt. Für Fahrzeuge jeder Art stehen vor der Campinganlage gebührenpflichtige Parkplätze zur Verfügung. Motorisierte Zweiräder dürfen während der Ruhezeiten nur mit abgestelltem Motor geschoben werden.


Pro Dauerstellplatz ist ein Parkplatz für ein PKW oder für ein Kraftrad in den Mietgebühren inkludiert. Für weitere Fahrzeuge werden Gebühren gemäß Gebührenordnung erhoben. Zusätzliche Parkplaketten sind bei der örtlichen Platzleitung vor Ort erhältlich. Zur gleichen Zeit darf nur ein Fahrzeug / Kraftrad auf dem Gelände pro Dauerstellplatz stehen. Es ist darauf zu achten, dass die Zuwege nicht durch geparkte Fahrzeuge eingeengt werden. Die Wege und Einbiegungen sind so freizuhalten, dass ein Feuerwehrfahrzeug jederzeit in die Wege hineinfahren kann (Kurvenradius). Zweit- oder Mehrfahrzeuge / Krafträder parken auf dem öffentlichen Parkplatz an der Campingplatz-Einfahrt.


Die Parkplätze am und um Campingpark Bever-Talsperre dürfen nur zum Abstellen von zugelassenen Fahrzeugen / Krafträder benutzt werden. Das Abstellen von Bootstrailern, Anhängern etc. auf den PKW-Einstellflächen der Dauerstellplätze ist nicht gestattet. Das Waschen von Kraftfahrzeugen, Ölwechsel und Reparaturen an Krafträdern, PKWs und anderen Fahrzeugen / Anhänger / Trailer ist am und im Campingpark Bever-Talsperre sowie in der Nähe der Talsperre nicht gestattet. Abgemeldete Fahrzeuge jeder Art, Trailer, Anhänger etc. sind zu entfernen oder werden kostenpflichtig abgeschleppt.


Besucher

Jeder Besucher des Campingparks Bever-Talsperre und jeder Besucher von Dauercampern hat sich bei Ankunft sofort bei der Platzleitung  im örtlichen Anmeldebüro (Rezeption) zu melden. Jeder Stellplatzmieter ist für seine Besucher verantwortlich. Das Betreten des Platzes und die Inanspruchnahme der Anlagen ist nur mit Genehmigung und nach Entrichtung der festgesetzten Gebühren laut Gebührenordnung gestattet. Ausgenommen sind gemeldete Dauercamper und Segler mit Benutzerkarte bzw. Bescheid über die Zweitwohnungssteuer und/oder Genehmigungsplakette. Die von der Platzleitung ausgehändigte Tageskarte (Quittung) oder das online erworbene Tagesticket ist auf Verlangen des Kontroll- und Aufsichtspersonal vorzuweisen. Besucher dürfen den Platz nicht mit motorisierten Zweirädern oder Kraftfahrzeugen befahren.


Tierhaltung

Das Halten oder Mitbringen von Hunden, Katzen und anderen Tieren ist nicht erlaubt. Diese Regelung gilt auch für Besucher. Das Füttern von Enten und anderen freilebenden Tieren ist zu unterlassen.


Wasserzapfstellen

Die von der IGZ eingerichteten Wasserzapfstellen dienen ausschließlich zur Entnahme von Wasser. Wäschewaschen, Geschirrspülen und Körperreinigung sind zu unterlassen. Hierfür stehen die entsprechenden Einrichtungen in den Sanitärgebäuden zur Verfügung. Die Wasserzapfstellen sind öffentlich; jedoch kein Kinderspielplatz.


Ruhezeiten

Platzruhe ist täglich in der Zeit von 13 Uhr bis 15 Uhr und von 22 Uhr bis 07 Uhr. In diesen Zeiten dürfen die Plätze nicht mit motorisierten Zweirädern oder Kraftfahrzeugen befahren werden. Ausgenommen sind die Bediensteten der IGZ, Rettungsfahrzeuge, Polizei, Ordnungsamt, begründete Notfälle sowie Lieferanten und Unternehmen im Auftrag der IGZ.  Auch zu allen anderen Zeiten ist auf andere Camper, Nachbarn und Anrainer Rücksicht zu nehmen; ruhestörender Lärm ist zu vermeiden.


‌Zu den festgelegten Ruhezeiten muss besonders Rücksicht auf die Nachbarn genommen werden. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass unsere Campingplätze "Großberghausen" und "Käfernberg" von Dauercampern und Wohngebieten umgeben sind. Lärm jeglicher Art, Musik, Party etc. ist zu den vorgenannten Zeiten zu unterlassen. 


Der Nachbar hört alles; besonders wenn er zur Erholung da ist. Daher gilt: Große Musikanlagen / Boxen / Musikinstrumente oder eine Beschallung des Platzes ist untersagt.


Boote

Segelbootbesitzern ist es gestattet, zum Zweck des Trailerns ihrer Segelboote den Campingplatz mit PKWs und Trailern zu befahren. Nach dem Slipvorgang sind PKW und Trailer auf den vom Platzwart zugewiesenen Parkplatz vor den Campingplätzen abzustellen. Segel- und sonstige Boote, die zur Befahrung der Bever-Talsperre nicht angemeldet sind und für die keine gültige Genehmigung vorliegt, dürfen im Campingpark, auf seinen Parkflächen sowie im Stauraum der Talsperre nicht gelagert werden.


Gasanlage

Jeder Stellplatzinhaber ist verpflichtet, eine im oder am Wohnwagen befindliche Gasanlage alle zwei Jahre durch eine Fachfirma prüfen zu lassen. Die gültige Prüfbescheinigung ist der IGZ umgehend vorzulegen. In Ihrem Gebührenbescheid ist die Gültigkeitsdauer der uns vorliegenden Prüfbescheinigung Ihrer Gasanlage angegeben. Sollte keine Gasanlage vorhanden sein bzw. wird diese nicht genutzt, muss auch die Abmeldung durch eine Fachfirma durchgeführt, dokumentiert und der IGZ ebenso vorgelegt werden. In beiden vorgenannten Fällen trägt der Mieter die Kosten.


Änderungsmitteilung

Anschrift- und Personenänderungen, auch Mailadresse und Telefonnummern, innerhalb der Campingfamilie sowie eine neue Bankverbindung für Teilnehmer an unserem SEPA-Lastschriftverfahren sind umgehend schriftlich der Geschäftsführung der IGZ mitzuteilen.


Entsorgung von Brauchwasser

Aufgrund strenger gesetzlicher Bestimmungen ist jeder Camper verpflichtet, das Brauchwasser aus seinem Wohnwagen in geschlossenen Behältern aufzufangen. Die Abwassertanks sind nur in dem Fäkalienabfluss zu entleeren (nicht an den Wasserzapfstellen oder in den Sanitäranlagen). Das Nichtbeachten dieser Auflage hat die fristlose Kündigung zur Folge.


Sanitäranlagen

Die Sanitäranlagen sind in sauberem Zustand zu halten. Kinder unter 6 Jahre dürfen nur in Begleitung Erwachsener die Sanitäranlagen benutzen. Fremdstoffe und Hygieneartikel sind auf keinen Fall in die Toilette einzubringen; hierfür sind die Abfallbehälter vorgesehen. Während der Reinigung sind die Sanitäranlagen geschlossen.


Grillen und Feuer

Offene Feuerstellen und der Gebrauch von gefährlichen Flüssigkeiten wie Benzin, Petroleum, Öl u. a. sind verboten. Die Benutzung von Kohle-, Holz- und Ölöfen ist aus Sicherheitsgründen untersagt. Handelsübliche Grillgeräte sind im Freien - mit Ausnahme von Smoker Grills - unter Einhaltung der Brandschutzbestimmungen gestattet.


Böllerfreier Campingplatz

Aus Sicherheitsgründen dürfen auf dem gesamten Gelände des Campingparks Bever-Talsperre, mit seinen Campingplätzen "Großberghausen" und "Käfernberg", zu keinem Zeitpunkt Knaller, Raketen, Böller, Feuerwerke oder ähnliches gezündet werden.


Wasserverbrauch

Nach dem Abwassergesetz wird die Menge des verbrauchten Frischwassers für Berechnung der Abwasserabgabenbeiträge herangezogen. Im Interesse aller Camper sollte aus diesem Grund darauf geachtet werden, dass der Wasserverbrauch in Grenzen gehalten wird. Insbesondere sollte an den Wasserzapfstellen, in den Dusch- und Toilettenräumen nicht unnötig Wasser laufen. Bei evtl. Beschädigungen bzw. ungehindertem Durchlauf von Wasser sind unsere Betriebshandwerker und die örtliche Platzleitung umgehend zu benachrichtigen, damit eine Reparatur schnellstens durchgeführt werden kann.


Sachbeschädigung und Diebstahl

Für Beschädigungen an Anlagen und Einrichtungen im Campingpark haftet der Schadensverursacher; Schadensersatzansprüche werden gegen ihn geltend gemacht. Für Diebstahl oder Beschädigung des Eigentums unserer Gäste durch Dritte oder durch höhere Gewalt sowie Verletzungen oder Unfälle auf unseren Campingplätzen übernimmt die IGZ keine Haftung. Die IGZ haftet nicht für Schäden und Verluste, die dem Mieter, seinen Angehörigen und/oder seinen Besuchern entstehen, sofern nicht grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der IGZ vorliegt. An dieser Stelle weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass das Entwenden von Gegenständen als Diebstahl strafrechtlich verfolgt wird, selbst wenn Plätze einen unbewohnten Eindruck machen und schon länger scheinbar nicht genutzt wurden.


Bäume, Bepflanzungen, Fahnenmast

Eine unbefugte Entfernung von Bäumen und anderweitiger Begrünung, auch wenn die Anpflanzungen durch die Camper ohne oder im Einvernehmen mit der IGZ vorgenommen wurden, ist nicht gestattet. Die Entsorgung von Baumstämmen und größerer Äste sind mit unseren örtlichen Platzleitungen oder Betriebshandwerkern abzustimmen. Für den normalen Grünschnitt stehen während der Campingsaison entsprechende Container zwecks Entsorgung bereit. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Anbau verbotener Substanzen wie beispielsweise der Cannabis-Anbau u. ä. zu keinem Zeitpunkt erlaubt ist und die fristlose Kündigung zur Folge hat.


Die Höhe der Hecken und Sträucher auf den angemieteten Dauerstellplätzen beträgt 1,80 m. Höhere Hecken und Sträucher sind vom jeweiligem Camper zu kürzen. Achten Sie bei der Höhe der Hecke / der Sträucher darauf, dass Sie ihren Nachbarn nicht die Sicht versperren.


Das Wedeln der Fahne ist eine optische Veränderung, an der sich ein Nachbar an der Größe des Mastes und/oder Fahne sowie am Geräuschpegel stören könnte. Um den Nachbarschaftsfrieden zu wahren, ist Rücksprache mit den Nachbarn und der IGZ zu halten. Bei Beschwerden ist die Fahne bis zu einer gütlichen Einigung abzunehmen bzw. der Mast zu entfernen.


Müllentsorgung

Das allgemeine Müllaufkommen auf den Campingplätzen soll auf ein Mindestmaß reduziert bleiben, um die Aufstellung zusätzlicher Abfallbehälter und damit verbundene Kostensteigerungen zu vermeiden. Im Campingpark Bever-Talsperre stehen verschiedene Container zur Mülltrennung zur Verfügung.


Bei Nichtbeachtung werden die entsprechenden Behälter durch das Entsorgungsunternehmen nicht abgefahren oder aber erhebliche Kosten für das Aussortieren berechnet, die von der Allgemeinheit getragen werden müssen. Anfallender Sperrmüll ist von den Campern selbst zu entsorgen (siehe Rundschreiben unter der Rubrik "NEWS"). Unsere Müllcontainer und -Plätze eignen sich hierfür nicht. Die IGZ stellt bei Verstößen gegen diese Mülltrennung und Verordnung dem Verursacher die anfallenden Kosten in Rechnung.


Sperrmüll

Als Dauercamper sind Sie im Besitz eines Bescheids über die Zweitwohnungssteuer. Dieses Dokument – bitte mitnehmen - berechtigt Sie, Haushaltsabfälle, Sperrmüll, Elektroaltgeräte etc. – teils gebührenfrei / teils gegen Entgelt - im BAV-Wertstoffhof Oberberg-Nord, An der Schloßfabrik 32 in 42499 Hückeswagen abzugeben. 


Der Wertstoffhof liegt rund 5km von unseren Campingplätzen entfernt und ist bequem über die Staumauer Bever-Talsperre und der Bevertalstraße in wenigen Fahrminuten erreichbar.


Weiterführende Informationen finden Sie auf der Webseite.


Überdies haben Sie als Dauercamper die Möglichkeit, Sperrmüll, Elektroaltgeräte und Altmetall an einem zentralen Sammelpunkt auf unseren Campingplätzen abholen zu lassen. Besuchen Sie dazu einfach die Webseite www.bavweb.de und schreiben Sie über das Kontaktformular Ihre Nachricht an den Dienstleister. Sie erhalten daraufhin vom Abfuhrunternehmen eine Terminbestätigung.


Diesen Termin geben Sie bitte rechtzeitig vorab an Ihre örtliche Platzleitung weiter; die Kollegen werden Ihnen dann den Sammelpunkt zeigen. 


Für weitere Fragen stehen Ihnen ihr/e örtliche/r Platzleiter/in Herr Radermacher für Großberghausen und Frau Hulverscheid für Käfernberg gerne zur Seite.


Bauliche Maßnahmen

Bauliche Maßnahmen jeglicher Art bedürfen der Freigabe durch die Geschäftsführung der IGZ und sind vorab schriftlich mit Art, Umfang, Maße etc. einzureichen. Ungenehmigte An- und Umbauten sowie Umzäunungen sind nach Aufforderung auf Kosten des Campers wieder zu entfernen. Umzäunungen sind nur in Rücksprache mit der Geschäftsführung der IGZ gestattet. All dies´ gilt auch für vom Vormieter übernommene Maßnahmen. Das Aufstellen von freistehenden, festen Einrichtungen ist nicht gestattet. Der Abstand zwischen zwei Bauten muss 5 m betragen; Camping- und Wochenendplätze sind durch mindestens 5 m breite Brandschutzstreifen in einzelne Abschnitte zu unterteilen. Ohne Freigabe des Vermieters dürfen keine Veränderung des Geländes vorgenommen werden. Anpflanzungen und das Verlegen von Platten usw. dürfen nur im Einvernehmen mit dem Vermieter erfolgen. Als Unterboden für Wohnwagen und Vorzelte sind Kies und Gehwegplatten gestattet. Das Anlegen von Betonplatten als Unterboden oder Fundament ist nicht gestattet. Als Unterboden für den PKW-Abstellplatz sind nur Rasenkammersteine zulässig. Der angrenzende Feuerschutzstreifen ist lediglich zur eingeschränkten Nutzung freigegeben. Hier dürfen auf keinen Fall An- oder Aufbauten errichtet werden. Eine eigenmächtige Umstellung des Wohnwagens innerhalb des Camping- bzw. Stellplatzes ist nicht gestattet. Das Aufstellen von Satelliten- oder anderen Empfangsanlagen ist ohne Freigabe des Vermieters nicht gestattet.


Photovoltaikanlagen

Der Betrieb von sogenannten Photovoltaikanlagen mit Anbindung an das örtliche Stromnetz ist auf allen Dauerstellplätzen ausdrücklich untersagt, da die elektrische Anlage des Campingplatzes zählertechnisch und installationsbedingt nicht für die damit entstehende Dauerstromverwendung ausgelegt ist.


Die Installation von Photovoltaikanlagen, die lediglich für die "Bordversorgung" (12 / 24 V) genutzt werden sollen, sind mit der Geschäftsführung der IGZ abzustimmen und schriftlich anzumelden. Eine Genehmigung für solche Anlagen kann nur erteilt werden, wenn eine entsprechende Abnahme durchgeführt wird. Die Beauftragung dieser technischen Abnahme erfolgt seitens der Geschäftsführung der IGZ, die Kosten trägt der jeweilige Mieter.


Neues Cannabisgesetz - darf ich nun auf dem Campingplatz kiffen?

Nein.

Bezugnehmend auf das Konsumcannabisgesetz machen wir von unserem Hausrecht Gebrauch und untersagen auf unseren Campingplätzen "Großberghausen" und "Käfernberg" den Konsum von Cannabis in jeglicher Form; allem voran wegen der Vielzahl an Minderjährigen auf unseren Plätzen.


Die Campingplatz-Ordnung ist als zusätzliche Information zum Vertrag zu verstehen. Ist diese ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen sowie die behördlichen / gesetzlichen Bestimmungen wirksam. 












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